Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 erster und zweiter Satz ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.


Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 4 (§ 17):
Nach der bisherigen Rechtslage konnte der Gemeinderat die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder in der Bandbreite von mindestens drei Gemeindevorstandsmitgliedern bis höchstens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates frei festlegen. Da der Gemeindevorstand bisher nur beratende Funktion inne hatte, bereitete die Festlegung einer geraden Zahl der Vorstandsmitglieder keine Probleme.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll aber der Gemeindevorstand in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungskompetenz erhalten. Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder soll daher einerseits dazu dienen, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern. Andererseits soll durch die vom Gesetz vorgegebene feste Anzahl von Gemeindevorstandsmitgliedern vermieden werden, daß die Mehrheit im Gemeinderat die Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand durch Festlegung einer höheren oder niedrigeren Anzahl verändern kann.
Abs. 2 stellt klar, daß die in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates getroffene Festlegung der Anzahl der Vizebürgermeister während der laufenden Funktionsperiode nicht verändert werden darf. Die Bestimmungen über die Vertretung des Bürgermeisters entsprechen der geltenden Rechtslage.
Um das bundesverfassungsrechtliche Gebot der verhältnismäßigen Vertretung der Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand nicht zu verletzen, soll der Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, dem Gemeindevorstand nur als Vorsitzender angehören, aber kein Stimmrecht erhalten. Dieser Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsmitglieder nach Abs. 1 nicht mitzuzählen. Mit ihm wird die vorgegebene Gesamtzahl um eine Zahl erhöht.
Abs. 3 zweiter Satz legt fest, daß der Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, die letzte Gemeindevorstandstelle seiner Partei besetzt. Damit soll klargestellt werden, daß die Reihe der Wahl der Vorstandsmitglieder mit dem ersten Vizebürgermeister beginnt.
Mit Abs. 4 erhält die Verankerung der Bürgermeister-Direktwahl in der Gemeindewahlordnung 1992 ihre landesverfassungsrechtliche Grundlage.
Da auch der direkt gewählte Bürgermeister dem Gemeinderat angehören muß, soll als Bürgermeisterkandidat nur eine Person namhaft gemacht werden können, die auf der Parteiliste einer wahlwerbenden Partei als Bewerber für die Wahl des Gemeinderates aufscheint. Weiters muß der Bewerber, um als Bürgermeister gewählt zu werden, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhalten. Dies setzt voraus, daß die Partei des gewählten Bürgermeisters mindestens ein Gemeinderatsmandat erhält, das der Bürgermeister besetzen kann.
Da Fälle eintreten können, in denen die Bürgermeister-Direktwahl praktisch nicht durchführbar oder unzweckmäßig erscheint, soll dem einfachen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Gemeindewahlordnung vom Grundsatz der Bürgermeister-Direktwahl Ausnahmen treffen zu können und den Bürgermeister weiterhin vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder wählen zu lassen. Die Gemeindewahlordnung 1992 regelt folgende Ausnahmefälle vom Grundsatz der Direktwahl des Bürgermeisters:
1. wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist;
2. wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht zum Bürgermeister gewählt gilt, entweder weil die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gegen seine Wahl als Bürgermeister lautet oder wenn auf seine wahlwerbende Partei kein Mandat zum Gemeinderat entfällt;
3. wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt;
4. wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben;
5. wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet.
Abs. 5 erster und zweiter Satz entsprechen der geltenden Rechtslage, mit der zum Ausdruck gebracht wird, daß die Funktionsperiode des Bürgermeisters mit jener des Gemeinderates gekoppelt ist. Für den Fall, daß eine Gemeinderatswahl mangels eines Wahlvorschlages nicht stattfindet, endet die Funktionsperiode des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes ebenso wie jene des Gemeinderates nach § 16 Abs. 3 mit dem von der Landesregierung in der Wahlausschreibung bestimmten Wahltag.