Zu § 17:
Der Bürgermeister soll wie bisher aus der Mitte des Gemeinderates gewählt werden, obwohl auf Grund der Bestimmungen des Art. 119 Abs. 4 B. -VG. auch vorgesehen werden könnte, daß eine nicht dem Gemeinderat angehörige Person zum Bürgermeister gewählt wird. Entgegen der bisherigen Bestimmung des § 17 Abs. 2 1. Satz der Gemeindeordnung 1927 und der hiezu im § 52 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung erlassenen Ausführungsbestimmung mußte nunmehr im Hinblick auf die eindeutige Vorschrift des Art. 117 Abs. 5 des B. - VG. im Abs. 3 ausdrücklich statuiert werden, daß - weil der Bürgermeister gleichzeitig auch Mitglied des Gemeindevorstandes gem. Abs. 1 ist - auch dessen Stelle auf die den im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zustehenden Sitze im Gemeindevorstand anzurechnen ist. Die Aufnahme dieser Vorschrift in die neue Gemeindeordnung hat zur Folge, daß auch der § 52 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung entsprechend novelliert werden muß.