Die verfassungsmäßige Grundlage dieser Bestimmung bildet § 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes vom 1.10.1920; demnach leisten die Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.

Der Angelobung ist rechtliche Bedeutung in folgender Hinsicht beizumessen:

  • mit der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates beginnt die Funktionsdauer des Gemeinderates (§ 16 Abs. 1)
  • die Funktion des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes beginnt mit deren Angelobung (§ 17 Abs. 5), und zwar auch dann, wenn deren Wahl als rechtswidrig angesehen werden sollte (indem etwa der Bezirkshauptmann die Angelobung unter Hinweis auf die seiner Meinung nach rechtswidrige Wahl verhindert - vgl. VfSlg. 5229/1966, 11.669), weil hierüber nur die Landeswahlbehörde (§ 84 Abs. 2 GemWO) bzw. der Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG) zu entscheiden hat. Daher sieht § 84 Abs. 3 der GemWO auch vor, dass eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes keine aufschiebende Wirkung hat und der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegensteht;
  • ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet (§ 19 Abs. 1 Z 3 GemO und § 87 Abs. 1 Z 3 GemWO); gleichzeitig damit verliert ein Mitglied des Gemeindevorstandes sein Amt (§ 88 Abs. 1 erster Halbsatz GemWO);
  • der Bürgermeister und die Vizebürgermeister verlieren ihr Amt, wenn sie sich weigern, das Gelöbnis zu leisten (§ 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz GemWO).