Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit in der Amtsführung bedeutet, dass der Amtsträger „weder in Ausübung seines Amtes noch im Zusammenhang mit seinem Amt sich selbst oder einer ihm nahestehenden Person einen unberechtigten Vorteil verschafft, noch einen solchen von einem Dritten fordert, sich versprechen oder gewähren lässt“ (VwGH Erk. GZ 92/09/0297).