Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe (sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts), soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung ist nach Maßgabe folgender Kriterien gegeben:

  • Von der Amtsverschwiegenheit sind nur geheime Tatsachen erfasst; diese sind solche, die nur einem bestimmten Personenkreis „originär“ bekannt sind;
  • diese geheimen Tatsachen dürfen dem Organ nur aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sein;
  • an der Geheimhaltung muss ein Interesse bestehen; dieses muss sein
    • im öffentlichen Interesse (an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, oder der auswärtigen Beziehungen)
    • im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
    • im überwiegenden Interesse der Parteien, wobei der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen ist und alle Personen umfasst, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen (VwGH GZ 92/11/0233);
  • die Geheimhaltung muss zur Vorbereitung einer Entscheidung geboten sein.

Organe i.S. des Art. 20 Abs. 3 B-VG sind - ungeachtet ihrer Rechtsstellung im Gefüge der Verwaltung - alle mit Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung betrauten Personen (Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes, Gemeindebedienstete).
Eine Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Personen, denen selbst wieder eine Verschwiegenheitspflicht obliegt (VwGH GZ 91/13/0249, vgl. auch Erk VwGH GZ 85/14/0007).

Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. So ist beispielsweise jedes Mitglied des Gemeinderates, wenn es etwa an einem Berufungsverfahren (nach den Bestimmungen des AVG oder der Bundesabgabenordnung) teilnimmt oder über dienstrechtliche Angelegenheiten mitentscheidet, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Ein vom Gemeindevolk direkt gewählter Bürgermeister ist gegenüber dem Gemeinderat auskunftspflichtig und kann sich nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen (Verfassungsausschuss des Nationalrates, 1642 der Beil. zu den Sten. Prot. des NR der XVIII.GP.)

Das betroffene Mitglied des Gemeinderates (das also von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden soll) darf infolge Befangenheit (§ 49 Abs. 1 Z 1) an der Beratung - abgesehen im Falle des § 48 Abs. 2 - und an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird gemäß § 310 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung (§ 48a Abs. 1 BAO). Diese Pflicht wird verletzt, wenn ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch ) oder ein ehemaliger Beamter, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, oder wenn er den Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens unbefugt offenbart oder verwertet (§ 48a Abs. 2 BAO).

Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit ergibt sich u.a. aus dem Umstand, dass eine Zeugenaussage unter Berufung auf die verfassungsgesetzlich gebotene Verschwiegenheitspflicht verweigert werden kann.