Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 ergibt sich aus Art. I Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 9 und 10 (§ 18):
Durch den neuen Abs. 5 des § 18 soll die Entbindung der Mitglieder des Gemeinderates von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit eine Regelung erfahren. Die Überschrift des § 18 soll entsprechend ergänzt werden.