Die wiederverlautbarte Fassung der übrigen Bestimmungen ergibt sich aus § 18 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).
Erläuterungen:
Zu § 18: Entspricht im wesentlichen der alten im § 20 der Gemeindeordnung 1927 getroffenen Regelung.