Den Begriff "Mandat" verwendet die Gemeindeordnung und die Gemeindewahlordnung für die Ausübung der Funktion eines Mitgliedes des Gemeinderates, während sie den Begriff "Amt" für die Funktion des Bürgermeisters und die Mitglieder des Gemeindevorstandes verwendet. Im weitesten Sinne wird dieser Begriff im § 93 Abs. 3 zweiter Satz (Amtsverlust infolge Auflösung des Gemeinderates) verwendet. |
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