2) Vgl. § 87 Abs. 1 GemWO. 3) Abs. 1 behandelt jene Fälle der Endigung eines Mandates (Mandatsverlust), die "von Amts wegen" aufzugreifen sind; darüberhinaus endet das Mandat des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, abgesehen vom Ablauf der Funktionsperiode oder den Tod, durch den Verzicht auf das Mandat. Der Verzicht auf das Mandat ist erst nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes zulässig; dies aus der Überlegung, die erforderliche Beschlussfähigkeit bei der Wahl des Gemeindevorstandes zu gewährleisten (§ 86 Abs. 1 GemWO). Der Mandatsverzicht ist ohne Angabe von Gründen möglich, da es dem Mandatsträger nicht zugemutet werden kann, sein Mandat gegen seinen Willen ausüben zu müssen. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Bürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt einzubringen (§ 86 Abs. 2 GemWO). Der Verzicht auf das Mandat wird (eo ipso) mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist (§ 86 Abs. 3 GemWO). Eine "Rückziehung" des Mandatsverzichts ist unzulässig. Das den Verzicht aussprechende Gemeinderatsmitglied bleibt Ersatzmitglied, solange es nicht ausdrücklich seine Streichung - übrigens ohne Begründung - aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt hat (§ 91 Abs. 1 GemWO) 4) Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen (§ 91 Abs. 4 GemWO). |
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