Hinreichende Rechtfertigungsgründe sind an jenem Maßstab zu messen, der in der Anmerkung ›››››› (2. Absatz) zum Ausdruck gebracht wird, also - der Bedeutung der konstituierenden Sitzung entsprechend und nicht dem Wesen des Wahlrechtes widersprechend - z.B bei Krankheit oder höherer Gewalt.
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