Die Aufforderung, das Mandat auszuüben, hat durch den Bürgermeister als Vorsitzenden des Gemeinderates zu erfolgen. Eine Aufforderung, das Mandat auszuüben, wird erst dann möglich sein, wenn bereits Umstände vorliegen, die als Weigerung der Mandatsausübung zu werten oder Anhaltspunkte für die (beabsichtigte) Weigerung der Mandatsausübung zu erkennen sind. Die Aufforderung wird zweckmäßigerweise den Hinweis auf die Rechtsfolgen der Weigerung zu enthalten haben.
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