Da, wie die vorstehende Aufzählung zeigt, die Mandatsausübung in einer Vielzahl von Tätigkeiten bestehen kann, ist die ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung erfolgte Weigerung, diese Tätigkeiten auszuüben, jeweils als ein selbstständiger Mandatsverlustgrund anzusehen.
|
|||