19) Der Mandatsverlust wird nach ungenütztem Verstreichen der sechswöchigen Anfechtungsfrist wirksam; im Falle einer der Anfechtung nicht stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit der Zustellung dieser Entscheidung. In diesem Falle hat die Bezirkswahlbehörde einen Ersatzmann zu berufen (§ 91 Abs. 2 GemWO).

20) In folgenden Fällen kann ein Mandatsverlust durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgesprochen werden:

  • auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder (gem. Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG). Der Gemeinderat kann jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, einem Mitglied des Gemeinderates aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären (§ 71 Abs. 1 erster Satz VfGG). Der Mandatsverlust wird im Falle eines den Antrag stattgebenden Erkenntnisses mit dessen Zustellung wirksam. In diesem Falle hat die Bezirkswahlbehörde einen Ersatzmann zu berufen (§ 91 Abs. 2 GemWO).
  • auf Antrag des Gemeindevorstandes auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder hinsichtlich dieser Funktion (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz VfGG). Der Gemeindevorstand kann ebenfalls jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, einem Mitglied des Gemeindevorstandes aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Der Mandatsverlust wird im Falle eines den Antrag stattgebenden Erkenntnisses mit dessen Zustellung wirksam.
    Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat oder Gemeindevorstand gefasst, dann hat der Bürgermeister, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Gemeinderates bzw. des Gemeindevorstandes beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
  • soweit „in den die Wahlen regelnden . . . . Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher Bescheide“, durch die der Verlust des Mandates im Gemeinderat oder Gemeindevorstand ausgesprochen wurde (Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG). Die Anfechtung kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erfolgen (§ 71a VfGG). Somit ist unmittelbar nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung (§ 19 Abs. 2 GemO, § 87 Abs. 2 GemWO) die Anfechtung zulässig.

Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung (§ 71 a Abs. 3 VfGG), d.h. der Ausspruch des Mandatsverlustes kann nicht wirksam werden. Um diese Wirkung zu erzeugen, wird der Beschwerdeführer jedenfalls verhalten sein, eine Durchschrift seiner Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) auch der Landesregierung und dem Bürgermeister (als Vorsitzenden des Gemeinderates) zuzumitteln.
In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der betreffende Vertretungskörper (Gemeinderat, Gemeindevorstand) Parteistellung.
Der Mandatsverlust wird im Falle einer der Anfechtung nicht stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit der Zustellung dieser Entscheidung wirksam.
Mit dem Verlust des Gemeinderatsmandates ist auch der Verlust des Amtes als Gemeindevorstand verbunden (§ 88 Abs. 1 GemWO).

21) Es kann auch hinsichtlich eines Ersatzmitgliedes ein Antrag auf Mandatsverlust beim Verfassungsgerichtshof gestellt werden, da bei ihm ebenfalls die Gründe des Abs. 1 lit. a und b zutreffen könnten (Vgl. VfGH Slg 1476).

22) Das Recht auf Ausübung des Gemeinderatsmandates ist ein höchstpersönliches Recht, in das niemand eintreten kann - vgl. die das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffende Judikatur, etwa VwSlgNF 2430 N1952, 823 F/1958; VwGH 27.11.1981, 81/08/0168 (VfGH Slg. 13.543 Erk. vom 29. September 1993, B 1033/90). Daher bestimmt auch § 85 Abs. 1 GemWO, dass das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates im Falle seines Ablebens endet.