Die wiederverlautbarte Fassung der Abs. 1 und 2 ergibt sich aus § 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).
Erläuterungen:
Zu § 19: Um alle Zweifel, ob ein Mandatsverlust eingetreten ist, auszuschließen, wurde im Abs. 2 die bescheidmäßige Erledigung durch die Landesregierung zwingend vorgeschrieben.