Art. 116a Abs. 1B-VG sieht die Möglichkeit der Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung der Gemeinden vor. Gemeindeverbände sind juristische Personen mit eigener Zuständigkeit und eigenen Organen (VfSlg. 8185). Sie können zur Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet sein. Gemeindeverbände sind jedoch keine Gebietskörperschaften (VfGH 5.3.1994, KR 1/93).

Gemeindeverbände können gebildet werden:

  • unmittelbar auf Grund des Art. 116a Abs. 1 B-VG durch freiwilligen Zusammenschluss im Wege einer Vereinbarung unter Beachtung der in Art. 116a Abs. 4 B-VG vorgesehen, durch die Landesgesetzgebung zu schaffenden Organisationsvorschriften (s. RV zum BGBl. Nr. 490/1984, 446 Blg. Sten. Prot. NR XVI.GP). Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die durch Verordnung zu erteilen ist, wenn
    • im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet ist und
    • im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten der Zusammenschluss aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
  • auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Bestimmungen (Art. 116a Abs. 2 B-VG) - auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden -wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden geboten ist. Allerdings darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden;
  • im Wege der Vollziehung auf Grund eines Bundesgesetzes oder Landesgesetzes; diesfalls sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören (Art. 116a Abs. 2 B-VG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Aufgaben zweckmäßigerweise durch Gemeindeverbände besorgt werden können und dass die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird.

Über die Anwendbarkeit der VRV auf Gemeindeverbände s. ››››››››.