Werden Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auf einen Gemeindeverband übertragen, dann sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden (Art. 116a Abs. 3 B-VG); diesen Grundsätzen entspricht es, wenn die Bildung der Organe durch eine Wahl erfolgt, die sich dem Verhältniswahlrecht, also etwa nach den Bestimmungen des § 82 der Gemeindewahlordnung in Verbindung mit deren § 70, orientiert (s. VfGH. Erk. Slg. 12.229, Zl. WI-2/89). Diese - die Bestimmung des Art. 116a Abs. 3 B-VG wiederholende - Bestimmung richtet sich an den Landesgesetzgeber (Art. 116 a Abs. 4 B-VG). Dieser hat die Organisation der Gemeindeverbände so zu regeln, dass jedenfalls eine Verbandsversammlung vorzusehen ist, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat. Damit ist klargestellt, dass „die in die Verbandsversammlung zu entsendenden Vertreter nur Personen sein können, die Mitglieder einer verbandsangehörigen Gemeinde sind.

Werden einem Gemeindeverband Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden übertragen, dann ist der Gemeindeverband bloß Verwaltungssprengel i.S. des Art. 116 Abs. 1 B-VG. Die Verbandsorgane sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bunds- und Landesorgane gebunden.