Verwaltungsgemeinschaften können zur Besorgung der gemeinschaftlichen Geschäftsführung von zwei oder mehreren Gemeinden desselben politischen Bezirkes gebildet werden. Durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft werden die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaften werden im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde und unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde geführt. Vollzugsakte, die von der Verwaltungsgemeinschaft ausgefertigt werden, sind nicht ihr, sondern dem zuständigen Organ der Gemeinde zuzurechnen. Es sind daher Vollzugsakte stets so zu fertigen, dass hieraus zweifelsfrei die Zuständigkeit des diesen Vollzugsakt erlassenden Organs der Gemeinde festgestellt werden kann. Verwaltungsgemeinschaften sind also bloss administrative Hilfsorgane der beteiligten Gemeinden.