Die gemeinschaftliche Geschäftsführung kann sich auf alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, also einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden und auf An?ge?legenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches erstrecken. Die gemeinsam zu führenden Geschäfte sind in der Satzung ausdrücklich zu bezeichnen (§ 22 Abs. 1 Z 3).