Die Verwaltungsgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich der Bereitstellung des Personals und der Sachmittel, um im Wege über den Verwaltungsausschuss allen beteiligten Gemeinden einen Einfluss auf die Bestellung und Besoldung der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft zu ermöglichen (s. E 30). Der Personal- und Sachaufwand ist von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen (§ 21 Abs. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z 5).