Die wiederverlautbarte Fassung des § 22 ergibt sich aus § 24 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu den §§ 23 und 24:
Die Verwaltungsgemeinschaften sollen den kleinen und finanzschwachen Gemeinden ein klagloses Funktionieren der Gemeindeverwaltung ermöglichen. Da die Verwaltungsgemeinschaften keine Rechtspersönlichkeit besitzen, müßten die Bediensteten nur von einer Gemeinde als Arbeitgeber aufgenommen und besoldet werden ohne daß die übrigen der Verwaltungegemeinschaft angehörenden Gemeinden irgend einen Einfluß auf die Bestellung und Besoldung derselben ausüben könnten. Um dies zu vermeiden, wurde der Verwaltungsgemeinschaft in diesen Belangen im Abs. 3 Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Damit tritt die Verwaltungsgemeinschaft und nicht eine einzelne Gemeinde als Arbeitgeber der Bediensteten auf.