Das Recht des Gemeinderates, die Geschäftsführung zu überwachen, bedeutet, dass er sich über jede anhängige Sache und über den Erledigungsstand informieren und die Verwaltungsführung des Bürgermeisters oder des Gemeindevorstandes und allenfalls anderer Organe unmittelbar, evtl. durch hiezu beauftragte Organe prüfen lassen kann. Zur Beseitigung festgestellter Mängel in der Führung der Verwaltung kann der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allgemeine Anordnungen (generelle Weisungen) oder Weisungen für einen konkreten Einzelfall an den Bürgermeister erlassen. |
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