Diese Bestimmung eröffnet dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Angelegenheiten - soweit sie nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind - dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zuzuweisen. Voraussetzung hiefür ist, dass diese Aufgabenzuweisung „im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit“ gelegen ist. Wenngleich sich aus dieser Formulierung nicht ausdrücklich ergibt, worauf sich diese Begriffe beziehen, muss doch aus dem Regelungszweck abgeleitet werden, dass diese auf eine raschere Entscheidung in einer bestimmten Angelegenheit und eine einfachere (wohl auch ökonomischere) Entscheidungsfindung abzielt. Der Begriff der „Zweckmäßigkeit“ wird im Ausschussbericht zur GemO-Novelle 1992 dahingehend erläutert, dass „Angelegenheiten, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die weitgehende finanzielle, wirtschaftliche oder politische Auswirkungen haben, nicht an andere Organe übertragen werden dürfen und zwar auch dann nicht, „wenn hiedurch die Willensbildung vereinfacht oder beschleunigt wird. |
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