Die Zuständigkeitsübertragung in den Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei darf nicht vollständig erfolgen; sie darf auch nicht eine solche Anzahl von "einzelnen . . . Angelegenheiten" umfassen, dass sie in ihrer Gesamtheit einer vollständigen Übertragung gleich käme. In der Praxis bedeutsam ist beispielsweise die Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung von Arbeiten auf oder neben Gemeindestraßen gemäß § 90 StVO 1960, da neben der Erlassung eines Bescheides in der Regel auch die Erlassung einer Verordnung - die ansonsten der Gemeinderat erlassen müsste - notwendig ist.