Die Übertragung von in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallenden Angelegenheiten der örtlichen Strassenpolizei (§ 94d StVO) ist im Einzelnen nur dann zulässig, wenn sie im Interesse der Einfachheit und Raschheit, insbesondere aber im Interesse der Zweckmäßigkeit gelegen ist, also eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist, wie z.B. die Bestimmung von Fußgängerzonen (§ 94 d i.V.m. § 76 a StVO 1960) oder die Bestimmung von Wohnstrassen (§ 94d i.V.m. § 76b StVO 1060). |
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