Die wiederverlautbarte Fassung des § 23 ergibt sich aus Art. I Z 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 10 (§ 25):
Wie nach der geltenden Rechtslage soll auch im vorliegenden Entwurf dem Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde die Generalkompetenz übertragen werden. Diese soll aber nur insoweit gelten, als nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen eigene Kompetenzregelungen enthalten sind. Die Bestimmung, daß der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zu entscheiden hat, konnte entfallen, da der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters im § 76 ohnedies besonders geregelt ist.
Der Gemeinderat ist auf grund seiner subsidiären Generalkompetenz auch zur Entscheidung in Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei berufen, sofern diese nicht durch Bescheid zu erledigen sind und damit in erster Instanz in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Da im Bereich der örtlichen Straßenpolizei häufig rasche Entscheidungen zu treffen sind, wie etwa Änderungen der Beschränkungen über das Halten und Parken oder Verkehrsbeschränkungen zur Absicherung von Baustellen, soll der Gemeinderat die Möglichkeit erhalten, durch Verordnung einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei dem Bürgermeister zur Entscheidung zu übertragen. Voraussetzung der Übertragungsbefugnis ist, daß die übertragenen Aufgaben vom Bürgermeister zweckmäßiger, rascher und einfacher vollzogen werden können.
Die Stellung als oberstes Organ befugt den Gemeinderat auch dazu, über Streitigkeiten zwischen Gemeindeorganen und über den ihnen zukommenden Wirkungsbereich zu entscheiden, da die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit einräumen, über derartige Kompetenzstreitigkeiten rechtsverbindlich abzusprechen. Der Beschluß des Gemeinderates, mit dem er über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet, ist allerdings einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde zugänglich.

Aufgrund der im Gesetzestext beantragten Änderungen ergeben sich folgende Änderungen in den Erläuternden Bemerkungen:

1. Die Erläuternden Bemerkungen zu Art. I Z 10 lauten:

"Zu Art. I Z 10 (§ 25):
Wie nach der geltenden Rechtslage soll auch im vorliegenden Entwurf dem Gemeinderat die subsidiäre Generalkompetenz übertragen werden. Sofern die Gemeindeordnung eine Angelegenheit nicht ausdrücklich dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zuweist, ist der Gemeinderat aufgrund seiner Auffangkompetenz für die Willensbildung zuständig.
Da in der Praxis oft Fälle auftreten können, die eine rasche Entscheidung erfordern, soll nach Abs. 2 dem einfachen Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuständigkeiten für die Willensbildung im Einzelfall zu verändern. Sofern die Gemeindeordnung eine Angelegenheit ausdrücklich einem bestimmten Gemeindeorgan zuweist, soll eine Kompetenzverschiebung durch einfaches Gesetz jedoch nicht möglich sein. Dies bedeutet, daß nur solche Angelegenheiten, die dem Gemeinderat aufgrund seiner Auffangkompetenz zufallen, durch einfaches Gesetz dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister zugewiesen werden können.
Die von der Gemeindeordnung abweichende Aufgabenzuteilung durch einfaches Gesetz soll weiters nur möglich sein, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister die Angelegenheit zweckmäßiger, rascher und einfacher erledigen kann als der Gemeinderat. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die weittragende finanzielle, wirtschaftliche oder politische Auswirkungen haben, wird die Übertragung von Aufgaben an andere Gemeindeorgane durch einfaches Gesetz auch dann nicht zulässig sein, wenn hiedurch die Willensbildung vereinfacht oder beschleunigt wird. Mit dieser Bestimmung werden auch bestehende gesetzliche Regelungen erfaßt, die den Kriterien des Abs. 2 entsprechen.
Die Bestimmung, daß der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zu entscheiden hat, konnte entfallen, da der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters im § 76 ohnedies besonders geregelt ist.
Der Gemeinderat ist aufgrund seiner subsidiären Generalkompetenz auch zur Entscheidung in Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei berufen, sofern diese nicht durch Bescheid zu erledigen sind und damit in erster Instanz in die Zuständigkeit des Bürgermeisters fallen. Da im Bereich der örtlichen Straßenpolizei häufig rasche Entscheidungen zu treffen sind, wie etwa Änderungen der Beschränkungen über das Halten und Parken oder Verkehrsbeschränkungen zur Absicherung von Baustellen, soll der Gemeinderat die Möglichkeit erhalten, durch Verordnung einzelne Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei dem Bürgermeister zur Entscheidung zu übertragen. Voraussetzung der Übertragungsbefugnis ist, daß die übertragenen Aufgaben vom Bürgermeister zweckmäßiger, rascher und einfacher vollzogen werden können.
Die Stellung als oberstes Organ befugt den Gemeinderat auch dazu, über Streitigkeiten zwischen Gemeindeorganen und über den ihnen zukommenden Wirkungsbereich zu entscheiden, da die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit einräumen, über derartige Kompetenzstreitigkeiten rechtsverbindlich abzusprechen. Der Beschluß des Gemeinderates, mit dem er über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet, ist allerdings einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde zugänglich."