"Selbständige Erledigung" bedeutet, dass eine rechtliche Einflussnahme auf die Entscheidung durch ein anderes Organ nicht möglich ist; insbesondere ist ein Weisungsrecht des Bürgermeisters ausgeschlossen. Ein Weisungsrecht steht dem Bürgermeister lediglich hinsichtlich der von ihm an die Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragenen Angelegenheiten zu, aber nicht für solche, die einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes von Gesetzes wegen zustehen (VfGH. Erk. vom 17.12.1979, Zl. 863, 883, 884/78; Slg. 9996). Allerdings hat der Bürgermeister das Recht, falls er Bedenken gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes (wegen Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung) hegt, mit der Vollziehung dieses Beschlusses innezuhalten, und die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen (§ 29 Abs. 3). |
|||