Für diese Bediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1971 (II. TEIL - Gemeindevertragsbedienstete). Für die Aufnahme „nicht ständiger Bediensteter“ für nicht länger als sechs Monate ist der Bürgermeister zuständig (§ 25 Abs. 2 Z 4). Über die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten für länger als ein Jahr hat der Gemeinderat zu entscheiden (§ 32 Abs. 3 Z 2 Gemeindebedienstetengesetz 1971). |
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