Derartige „gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften“ sind das Mutterschutzgesetz und das Väter-Karenzgesetz
Der Hinweis auf „gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften“ ist deswegen erforderlich, weil die Angelegenheiten des Mutterschutzes unter den Kompetenztatbestand „Bedienstetenschutz“ fallen und gem. Art. 21 Abs. 2 B-VG die Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes der in den Betrieben der Gemeinde beschäftigten weiblichen Gemeindebediensteten unter das Mutterschutzgesetz und somit in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fallen.