Voraussetzung für diese Rechtshandlungen ist das Vorhandensein eines entsprechenden Ansatzes im Gemeindevoranschlag; hiebei darf das Rechtsgeschäft den Betrag von 2 % der gesamten (präliminierten) Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigen, dies unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters zum Abschluss der genannten Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 0,5 %, der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 40.000 Euro (§ 25 Abs. 2 Z 5).

Der Schwellenwert von 2 % der gesamten (präliminierten) Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres wurde mit der GemO-Nov. 2010 unter Hinweis darauf eingeführt, dass bei einnahmeschwächeren Gemeinden bereits bei geringfügigen Anschaffungen oder bei der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen der bisherige Schwellenwert von 1 % die Zuständigkeit des Gemeinderates erforderlich sei, sodass „im Sinne einer flexiblen und raschen Abwicklung der täglichen Geschäfte eine Anhebung dieses Schwellenwertes erforderlich gewesen sei. Demgegenüber zeige sich „die Schwelle von 1 % in einnahmestarken Gemeinden als unzureichende Beschränkungsmaßnahme, sodass die Einführung von fixen Obergrenzen zweckmäßig erscheint“.