Um die festgelegte Wertgrenze in diesen Sachbereichen nicht zu umgehen, wird im Abs. 2 bestimmt, dass beim Abschluss von mehreren Rechtsgeschäften, wenn sie wirtschaftlich oder funktionell zusammenhängen, die jeweiligen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze eine Einheit bilden. „Wenn zB im Zusammenhang mit der Sanierung von Räumlichkeiten eines Volksschulgebäudes Verträge mit dem Installateur, einem Maler, Tischler oder einem Architekten abgeschlossen werden, bleibt der Gemeindevorstand nur solange zuständig, als die Summe der Entgelte 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht übersteigt. Voraussetzung für den Abschluss derartiger Geschäfte ist allerdings immer, dass für diese Zwecke im Gemeindevoranschlag ein Voranschlagsansatz vorhanden ist. Dies gilt auch für die Vergabe von Subventionen.“ (EB zur GemO-Novelle 1992 )