Absatz 3 unterscheidet zwei Fälle der "Verlagerung" der Entscheidung:

  • a) durch das Verlangen des Bürgermeisters auf Entscheidung des Gemeinderates in einer Sitzung des Gemeindevorstandes (keinesfalls aber nach Schluss der Sitzung); diesfalls stehen ihm bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses die Möglichkeiten nach § 27 Abs. 3 offen. Die Formulierung "Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt . . . . ." lässt aber im Hinblick auf den Wortlaut des ersten Satzes des Absatzes 3 den Schluss zu, es könne auch außerhalb einer Sitzung des Gemeindevorstandes, und zwar vor einer solchen Sitzung, die Entscheidung des Gemeinderates verlangt werden, denn der zweite Satz bezieht sich auf den Fall, dass das Begehren "bis zum Schluss der Sitzung" gestellt wird. Das würde aber bedeuten, dass bereits bei Vorliegen eines konkreten Aktes (in einem der in Abs. 1 genannten Fälle) ein solcher Antrag gestellt werden könnte.
  • Offenbar ist aber eine Regelung beabsichtigt, die folgende Formulierung des zweiten Satzes verdeutlicht: "Ein solches Begehren muss bis zum Schluss der Sitzung gestellt werden; diesfalls bewirkt es . . . . . .".
    b) durch ein Verlangen des Gemeindevorstandes; dieses kann selbstverständlich nur im Rahmen einer Sitzung des Gemeindevorstandes erfolgen, da nur die Gesamtheit seiner Mitglieder in einem förmlichen Verfahren Beschlüsse fassen kann.

Die Konsequenzen eines Begehrens des Bürgermeisters können folgende sein:

  • Wird dieses Begehren im Verlaufe der Beratung über bestimmte Angelegenheiten, ohne dass noch Beschluss hierüber gefasst worden wäre, gestellt, dann verliert der Gemeindevorstand die Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache und es wird die Zuständigkeit des Gemeinderates begründet; der Gemeinderat ist in diesem Falle berechtigt, nach jeder Richtung seine Entscheidung zu fällen.
  • Wird dieses Begehren nach erfolgter Beschlussfassung gestellt, aber noch vor Ende der Sitzung, dann wird die Durchführung des Beschlusses gehemmt, d.h. der Beschluss darf vorläufig nicht vollzogen werden. Eine inhaltliche Änderung durch den Gemeinderat ist unzulässig. Der Gemeinderat hat nur zu entscheiden, ob der vorläufig in der Vollziehung gehemmte Beschluss durchzuführen ist oder nicht.

Mit diesem Rechtsinstrument vermag der Bürgermeister die Entscheidung des Gemeinderates zu erzwingen und damit durch ein schriftliches Begehren gemäß § 54 Abs. 2 auch eine Volksabstimmung zu erreichen.

Von dieser Möglichkeit, die Entscheidung des Gemeinderates zu erwirken, zu unterscheiden ist das Recht des Bürgermeisters gemäß § 27 Abs. 3, einen Beschluss des Gemeindevorstandes wegen Verletzung einer Rechtsvorschrift vom Gemeinderat überprüfen zu lassen.