Die Wendung "mit gleicher Wirkung" bezieht sich zwar grammatikalisch auf den gesamten zweiten Halbsatz des vorhergehenden Satzes, kann aber inhaltlich wohl nur den "Übergang der Zuständigkeit" zum Ausdruck bringen, da nicht anzunehmen ist, dass der Gemeindevorstand zunächst einen Beschluss fasst und dann dennoch bezüglich dieses Beschlusses die Entscheidung des Gemeinderates verlangt. |
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