Beschlussunfähigkeit liegt (allgemein) vor, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeindevorstandes bei der Beschlussfassung anwesend sind. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder auszugehen ist; der Bürgermeister, der einer Gemeinderatspartei angehört, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist gemäß § 17 Abs. 3 nicht stimmberechtigt.