Zu Art. I Z 11 (§ 26):
Nach der geltenden Rechtslage hat der Gemeindevorstand als Kollegialorgan rechtlich und praktisch nur die Aufgabe, Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu behandeln sind, vorzuberaten. Eine eigenständige Entscheidungskompetenz kommt dem Gemeindevorstand nicht zu. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Gemeindevorstand neben der Aufgabe der Vorberatung vor allem Aufgaben in Teilbereichen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen erhalten.
Abs. 1 Z 1 bedeutet aber nicht, daß jeder Gegenstand, bevor er auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gesetzt wird, vom Gemeindevorstand vorberaten werden muß. Ein Vorberatungsrecht bzw. ein Antragsrecht besteht für den Gemeindevorstand nur dann, wenn entweder der Bürgermeister den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevorstandssitzung setzt oder der Gemeinderat dem Gemeindevorstand eine Angelegenheit zur Beratung zuweist. Eine Zuweisung zur Beratung ist aber nur in Angelegenheiten möglich, für die kein Ausschuß eingerichtet ist.
Bis zu einem Betrag von 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages soll der Gemeindevorstand zuständig sein, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben oder zu veräußern sowie Arbeiten und Lieferungen zu vergeben.
Um die festgelegte Wertgrenze in diesen Sachbereichen nicht zu umgehen, wird in Abs. 2 bestimmt, daß beim Abschluß von mehreren Rechtsgeschäften, wenn sie wirtschaftlich oder funktionell zusammenhängen, die jeweiligen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze eine Einheit bilden. Wenn zB im Zusammenhang mit der Sanierung von Räumlichkeiten eines Volksschulgebäudes Verträge mit einem Installateur, einem Maler, Tischler oder einem Architekten abgeschlossen werden, bleibt der Gemeindevorstand nur solange zuständig, als die Summe der Entgelte 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht übersteigt. Voraussetzung für den Abschluß derartiger Geschäfte ist allerdings immer, daß für diese Zwecke im Gemeindevoranschlag ein Voranschlagsansatz vorhanden ist. Dies gilt auch für die Vergabe von Subventionen.
In Personalangelegenheiten soll der Gemeindevorstand die Entscheidungskompetenz über die Aufnahme von Bediensteten erhalten, wenn mit diesen Bediensteten ein befristetes Dienstverhältnis für länger als sechs Monate, jedoch nicht länger als für ein Jahr, abgeschlossen wird bzw. ein solches befristetes Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst oder vorzeitig aufgelöst wird. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß Abs. 1 Z 2 der Bestimmung des § 32 Abs 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl.Nr. 13/1972 idgF, die die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten und die Auflösung ihrer Dienstverhältnisse dem Gemeinderat überträgt, inhaltlich zum Teil derogiert.
Nach Abs. 3 soll der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand als Kollegialorgan das Recht erhalten, über bestimmte in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Mit diesem Instrument kann der Bürgermeister erreichen, daß über die Geltung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes, mit dem er nicht einverstanden ist, und der vom Gemeinderat bestätigt wird, eine Volksabstimmung abgehalten wird.
Abs. 4 bestimmt, daß der Gemeindevorstand auch dann die Zuständigkeit über bestimmte Angelegenheiten an den Gemeinderat verliert, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig wird.
Zu Art. I Z 11 (§ 26):
Nach der geltenden Rechtslage hat der Gemeindevorstand als Kollegialorgan rechtlich und praktisch nur die Aufgabe, Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu behandeln sind, vorzuberaten. Eine eigenständige Entscheidungskompetenz kommt dem Gemeindevorstand nicht zu. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Gemeindevorstand neben der Aufgabe der Vorberatung vor allem Aufgaben in Teilbereichen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen erhalten.
Aus dem Einleitungssatz des Abs. 1 ergibt sich, daß jene Aufgaben, die die Gemeindeordnung dem Gemeindevorstand ausdrücklich zuweist, durch einfaches Gesetz anderen Organen nicht übertragen werden können. Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 können dem Gemeindevorstand durch einfachgesetzliche Bestimmungen nur solche Angelegenheiten übertragen werden, die ohne gesonderte gesetzliche Regelung in die Auffangkompetenz des Gemeinderates fallen würden.
Abs. 1 Z 1 bedeutet nicht, daß jeder Gegenstand, bevor er auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gesetzt wird, vom Gemeindevorstand vorberaten werden muß. Ein Vorberatungsrecht bzw. ein Antragsrecht besteht für den Gemeindevorstand nur dann, wenn entweder der Bürgermeister den Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevorstandssitzung setzt oder der Gemeinderat dem Gemeindevorstand eine Angelegenheit zur Beratung zuweist. Eine Zuweisung zur Beratung ist aber nur in Angelegenheiten möglich, für die kein Ausschuß eingerichtet ist.
Bis zu einem Betrag von 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages soll der Gemeindevorstand zuständig sein, bewegliche und unbewegliche Sachen zu erwerben oder zu veräußern sowie Arbeiten und Lieferungen zu vergeben.
Um die festgelegte Wertgrenze in diesen Sachbereichen nicht zu umgehen, wird in Abs. 2 bestimmt, daß beim Abschluß von mehreren Rechtsgeschäften, wenn sie wirtschaftlich oder funktionell zusammenhängen, die jeweiligen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze eine Einheit bilden. Wenn zB im Zusammenhang mit der Sanierung von Räumlichkeiten eines Volksschulgebäudes Verträge mit einem Installateur, einem Maler, Tischler oder einem Architekten abgeschlossen werden, bleibt der Gemeindevorstand nur solange zuständig, als die Summe der Entgelte 1 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht übersteigt. Voraussetzung für den Abschluß derartiger Geschäfte ist allerdings immer, daß für diese Zwecke im Gemeindevoranschlag ein Voranschlagsansatz vorhanden ist. Dies gilt auch für die Vergabe von Subventionen.
In Personalangelegenheiten soll der Gemeindevorstand die Entscheidungskompetenz über die Aufnahme von Bediensteten erhalten, wenn mit diesen Bediensteten ein befristetes Dienstverhältnis für länger als sechs Monate, jedoch nicht länger als für ein Jahr, abgeschlossen wird bzw. ein solches befristetes Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst oder vorzeitig aufgelöst wird. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß Abs. 1 Z 2 der Bestimmung des § 32 Abs 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972 idgF, die die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten und die Auflösung ihrer Dienstverhältnisse dem Gemeinderat überträgt, inhaltlich zum Teil derogiert.
Nach Abs. 3 soll der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand als Kollegialorgan das Recht erhalten, über bestimmte in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Mit diesem Instrument kann der Bürgermeister erreichen, daß über die Geltung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes, mit dem er nicht einverstanden ist, und der vom Gemeinderat bestätigt wird, eine Volksabstimmung abgehalten wird.
Abs. 4 bestimmt, daß der Gemeindevorstand auch dann die Zuständigkeit über bestimmte Angelegenheiten an den Gemeinderat verliert, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig wird.