Ziffer 2 i.d.F. der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 1 Z 2):
Mit dieser Regelung soll eine Flexibilisierung in jenen Personalangelegenheiten erreicht werden, wo bereits von vornherein klar ist, dass die Aufnahme nur für einen vorübergehenden Zeitraum bis zu einer maximalen Dauer im Ausmaß der gesetzlich zulässigen Karenzzeit gemäß dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 16/2005, idgF, erfolgt.