Ziffer 3 und 4 i.d.F. der Ziffer 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 2 und 3 (§ 24 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 25 Abs. 2 Z 5 und 6):
Bei einnahmenschwächeren Gemeinden zeigt sich, dass bereits geringfügige Anschaffungen oder die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen durch Überschreiten der 0,2 % Schwelle eines Beschlusses des Gemeindevorstandes bedürfen. Ebenso ist bei Anschaffungen oder bei Vergaben von Arbeiten und Lieferungen bei Überschreiten der 1 % Schwelle keine Zuständigkeit des Gemeindevorstandes mehr gegeben und ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Im Sinne einer flexiblen und raschen Abwicklung der täglichen Geschäfte ist eine Anhebung dieser Schwellen erforderlich. Demgegenüber zeigt sich die Schwelle 0,2 % bzw. von 1 % in einnahmenstarken Gemeinden als unzureichende Beschränkungsmaßnahme, sodass die Einführung von fixen Obergrenzen zweckmäßig erscheint.