Art. 117 Abs. 1 B-VG zählt den Bürgermeister zur organisatorischen Mindestausstattung der Gemeinde. Seine Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Art. 117 Abs. 5 B-VG grundsätzlich durch den Gemeinderat, doch hat der Landesverfassungsgesetzgeber von der ihm bundesverfassungsrechtlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Wahl des Bürgermeisters durch die „zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten“ vorgesehen. Durch diese sog. „Direktwahl des Bürgermeisters“ wurde jedoch kein abrupter „Systemwechsel“ (vgl. VfSlg. 13.500/1993) von der vormals „parlamentarisch demokratischen Kommunalverwaltung“ vollzogen, weil nur die notwendigsten Anpassungen vorgenommen worden sind; eine rechtspolitisch allenfalls gewollte Stärkung des direkt vom Volk gewählten Bürgermeisters hätte wohl weitreichendere Regelungen erfordert. |
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