Entsprechend der Aufgabenstellung der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper einerseits und als Verwaltungssprengel andererseits hat auch der Bürgermeister eine doppelte Funktion: er vollzieht die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 25) und jene im übertragenen Wirkungsbereich (§ 31). Die Fülle der Aufgaben des Bürgermeisters ergibt sich einerseits aus jenen Aufgaben, die durch die Gemeindeordnung selbst übertragen werden, andererseits aus jenen Aufgaben, die ihm mit Landes- und Bundesgesetzlichen Bestimmungen übertragen werden. Demgemäß ist auch die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters differenziert gestaltet:

  • Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dem Gemeinderat politisch verantwortlich, doch gilt dies nur für den vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeister; er bedarf diesbezüglich des Vertrauens des Gemeinderates, denn er kann aufgrund eines erfolgreichen Misstrauensantrages von seinem Amte abberufen werden. Hingegen ist der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister dem "Gemeindevolk" verantwortlich und kann nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat kann nur in der Weise geltend gemacht werden, dass der Gemeinderat die Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bürgermeisters verlangt; für dieses Begehren ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig.
  • m übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde gibt es keine politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat und auch nicht gegenüber außerhalb der Gemeinde stehenden staatlichen Organen. In diesem Bereich wird die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters auf rechtlichem Wege konstituiert: der Bürgermeister ist hier, je nach der Angelegenheit, die er vollzieht, verschiedenen Organen rechtlich verantwortlich:
    • in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches ist der Bürgermeister wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung der Landesregierung verantwortlich. Bei Vorliegen dieser Umstände kann der Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft jene Organwalter, die er mit der Vollziehung beauftragt hat;
    • in den Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches kann der Bürgermeister vom Landeshauptmann seines Amtes für verlustig erklärt werden, wenn er Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt. Die gleiche rechtliche Verantwortlichkeit treffen die vom Bürgermeister mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde. Gegen die Amtsenthebung ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig.