Als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde hat der Bürgermeister für die notwendige personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen seiner eigenen Kompetenz (Abs. 2) zu sorgen und darüber hinaus allenfalls erforderliche Beschlüsse des Gemeindevorstandes oder des Ge?meinderates, die er für eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung für notwendig erachtet, zu erwirken. |
|||