Als Vorgesetzter der Gemeindebediensteten steht dem Bürgermeister auch die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten zu, soweit nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (z. B. § 24 Abs. 1 Z. 2) festgesetzt ist. Vorgesetzter ist „derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann“. (VwGH GZ.92/09/0297)