Unter dem Begriff "Weisung" versteht man einen von einem Verwaltungsorgan ausgehenden Befehl an ein untergeordnetes Organ; die Weisung ist eine Rechtsnorm im verwaltungsinternen Bereich, aber kein Bescheid. Das angewiesene Organ kann sich gegen eine Weisung nicht mit einem Rechtsmittel oder einer Beschwerde wehren, es kommt nur die Ablehnung der Befolgung einer Weisung in Betracht (dies jedoch nur dann, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde).