Die Einführung der Bürgermeister-Direktwahl wurde auch zum Anlass genommen, um die Aufgaben der einzelnen Gemeindeorgane wie folgt neu zu regeln:
„a) Sofern andere gesetzliche Bestimmungen nicht eigene Kompetenzregelungen enthalten, fallen die behördlichen Aufgaben, die durch Bescheid zu erledigen sind, in erster Linie dem Bürgermeister zu. Alle übrigen behördlichen Angelegenheiten fallen dem Gemeinderat zu . . . . .
b) In der Privatwirtschaftsverwaltung geht der Entwurf im wesentlichen von einer nach Wertgrenzen gestaffelten Organhierarchie aus. Dabei sollen unter dem Gesichtspunkt einer schnelleren Entscheidung die Kompetenz in Bagatellfällen (laufende Verwaltung) und in Sachbereichen bis zu einer bestimmten Wertgrenze . . . . . . . dem monokratisch organisierten Organ Bürgermeister vorbehalten sein. Bis zu einer nächsthöheren Obergrenze . . . . soll der Gemeindevorstand zuständig sein. Die Beratung und Entscheidung in Angelegenheiten, die über diese Wertgrenze hinaus?gehen und in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind, soll dem Gemeinderat als unmittelbar demokratisch legitimiertem Organ vorbehalten bleiben.“ (EB zur GemONov. 1992, E 229, 230)