Demnach obliegen dem Bürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung (neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich) ausdrücklich folgende Aufgaben:

  • Vorsitzführung im Verwaltungsausschuss (§ 21 Abs. 4)
  • Vertretung der Gemeinde nach außen (§ 25 Abs. 4)
  • Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 27 Abs. 1 )
  • Sistierungsrecht hinsichtlich der Beschlüsse des Gemeinderates (§ 27 Abs. 2) und des Gemeindevorstandes (§ 27 Abs. 3)
  • Befugnisse bei Notstand (§ 28)
  • Befugnisse in dringenden Fällen (§ 29)
  • Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 31)
  • Bestellung und Abberufung des Ortsvorstehers (§ 32)
  • Einberufung des Ausschusses zur konstituierenden Sitzung (§ 34 Abs. 1)
  • Einberufung des Gemeinderates (§ 36) und des Gemeindevorstandes (§ 36 i.V. m. § 35 Abs. 2)
  • Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand, Handhabung der Sitzungspolizei (§ 37)
  • Festsetzung der Tagesordnung, Absetzung eines Tagesordnungspunktes (§ 38)
  • Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 44 Abs. 1)
  • Entfernung von Ruhestörern aus der Gemeinderatssitzung (§ 44 Abs. 2)
  • Fertigung der Verhandlungsschrift (§ 45 Abs. 4)
  • Durchführung einer Gemeindeversammlung (§ 51)
  • Aufgaben im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative (§ 53 Abs. 3 und 4)
  • Vorschreibung von Auslagen für die Nutzung des Gemeindegutes (§ 65 Abs. 4)
  • Erstellung des Voranschlagsentwurfes (§ 68 Abs. 1)
  • Verständigung der Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung über den Voranschlag (§ 69 Abs. 3)
  • Vorlage eines Nachtragsvoranschlages (§ 70 Abs. 3)
  • Anordnungsrecht zur Durchführung des Voranschlages (§ 71)
  • Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 75)
  • Mitteilung der auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsüberprüfung getroffenen Maßnahmen an die Landesregierung (§ 79)
  • Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden (§ 82 Abs. 1)
  • Vollstreckung der fälligen Gemeindeabgaben (§ 85) und sonstiger Bescheide.