Demnach obliegen dem Bürgermeister aufgrund der Gemeindeordnung (neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich) ausdrücklich folgende Aufgaben:
- Vorsitzführung im Verwaltungsausschuss (§ 21 Abs. 4)
- Vertretung der Gemeinde nach außen (§ 25 Abs. 4)
- Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 27 Abs. 1 )
- Sistierungsrecht hinsichtlich der Beschlüsse des Gemeinderates (§ 27 Abs. 2) und des Gemeindevorstandes (§ 27 Abs. 3)
- Befugnisse bei Notstand (§ 28)
- Befugnisse in dringenden Fällen (§ 29)
- Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 31)
- Bestellung und Abberufung des Ortsvorstehers (§ 32)
- Einberufung des Ausschusses zur konstituierenden Sitzung (§ 34 Abs. 1)
- Einberufung des Gemeinderates (§ 36) und des Gemeindevorstandes (§ 36 i.V. m. § 35 Abs. 2)
- Vorsitz im Gemeinderat und Gemeindevorstand, Handhabung der Sitzungspolizei (§ 37)
- Festsetzung der Tagesordnung, Absetzung eines Tagesordnungspunktes (§ 38)
- Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 44 Abs. 1)
- Entfernung von Ruhestörern aus der Gemeinderatssitzung (§ 44 Abs. 2)
- Fertigung der Verhandlungsschrift (§ 45 Abs. 4)
- Durchführung einer Gemeindeversammlung (§ 51)
- Aufgaben im Zusammenhang mit der Bürgerinitiative (§ 53 Abs. 3 und 4)
- Vorschreibung von Auslagen für die Nutzung des Gemeindegutes (§ 65 Abs. 4)
- Erstellung des Voranschlagsentwurfes (§ 68 Abs. 1)
- Verständigung der Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung über den Voranschlag (§ 69 Abs. 3)
- Vorlage eines Nachtragsvoranschlages (§ 70 Abs. 3)
- Anordnungsrecht zur Durchführung des Voranschlages (§ 71)
- Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 75)
- Mitteilung der auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsüberprüfung getroffenen Maßnahmen an die Landesregierung (§ 79)
- Kundmachung von Verordnungen der Gemeinden (§ 82 Abs. 1)
- Vollstreckung der fälligen Gemeindeabgaben (§ 85) und sonstiger Bescheide.