23) Bezüglich des formellen Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung s. § 82. 24) Gegenstand der Zuweisung von Aufgaben können nur solche Angelegenheiten sein, die dem Bürgermeister zu seiner ausschließlichen Besorgung kraft Gesetzes zugewiesen sind, also
Zu beachten ist, dass nicht bloß einzelne Geschäftsfälle übertragen werden dürfen; es muss sich vielmehr um ganze Gruppen von Angelegenheiten handeln. Keinesfalls dürfen jedoch alle vom Bürgermeister zu besorgenden Geschäfte übertragen werden. Auch bestimmte Aufgaben des Bürgermeisters dürfen nicht übertragen werden, wie etwa die organisatorische Leitung des Gemeinderates (vgl. VfSlg. 8228/1977 und 8388) 25) Durch die Zuweisung von Geschäften an Mitglieder des Ge?meindevorstandes erfolgt keine Zuständigkeitsübertragung. Verantwortlich bleibt der Bürgermeister, Rechtsakte können nur namens des Bürgermeisters erlassen werden. Die Fertigung von Schriftstücken erfolgt mit der Klausel: "Für den Bürgermeister". |
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