Erlässt ein dergestalt vom Bürgermeister ermächtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes einen Bescheid und wird dieser Bescheid angefochten, dann ist der Bürgermeister im Berufungsverfahren als nicht befangen anzusehen. Der Bürgermeister ist nur dann als befangen anzusehen, wenn er im Wege der Weisung konkret auf die Erlassung des Bescheides Einfluss genommen hat oder der Bescheid auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, in dem der Bürgermeister als Verhandlungsleiter fungiert hat. |
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