Die wiederverlautbarte Fassung der Abs. 2 bis 5 ergibt sich aus Art. I Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 12 (§ 27 Abs. 2 bis 5):
Der Umstand, daß der Bürgermeister nunmehr unmittelbar demokratisch legitimiert sein wird, rechtfertigt es, ihn mit zusätzlichen Kompetenzen auszustatten. Nach der geltenden Rechtslage hat der Bürgermeister mit Ausnahme der laufenden Verwaltung keine Entscheidungskompetenz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Mit dem vorliegenden Entwurf soll ihm diese in Abs. 2 Z 5 und 6 bis zu einer bestimmten Wertgrenze eingeräumt werden.
Damit der Bürgermeister die Wertgrenzen durch Abschluß von Teilverträgen nicht umgehen kann, ist vorgesehen, daß Entgelte von Rechtsgeschäften, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen sind.
Hinsichtlich der Kompetenz des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten ist zu berücksichtigen, daß Abs. 2 Z 4 der Bestimmung des § 32 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 13/1972 idgF, die die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten und die Auflösung ihrer Dienstverhältnisse dem Gemeinderat überträgt, inhaltlich zum Teil derogiert.
Abs. 4 und 5 entspricht der geltenden Rechtslage, die eine Referatsaufteilung und damit eine Aufwertung der Vorstandsmitglieder ermöglichen. Die Übertragung von Zuständigkeiten an Vorstandsmitglieder kann nur mittels Rechtsverordnung des Bürgermeisters erfolgen.

Zu Art. I Z 12 (§ 27 Abs. 2 bis 5):
Der Umstand, daß der Bürgermeister nunmehr unmittelbar demokratisch legitimiert sein wird, rechtfertigt es, ihn mit zusätzlichen Kompetenzen auszustatten. Nach der geltenden Rechtslage hat der Bürgermeister mit Ausnahme der laufenden Verwaltung keine Entscheidungskompetenz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Mit dem vorliegenden Entwurf soll ihm diese in Abs. 2 Z 5 und 6 bis zu einer bestimmten Wertgrenze eingeräumt werden.
Damit der Bürgermeister die Wertgrenzen durch Abschluß von Teilverträgen nicht umgehen kann, ist vorgesehen, daß Entgelte von Rechtsgeschäften, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen sind.
Hinsichtlich der Kompetenz des Bürgermeisters in Personalangelegenheiten ist zu berücksichtigen, daß Abs. 2 Z 4 der Bestimmung des § 32 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 13/1972 idgF, die die Aufnahme von Gemeindevertragsbediensteten und die Auflösung ihrer Dienstverhältnisse dem Gemeinderat überträgt, inhaltlich zum Teil derogiert.
Aus dem Einleitungssatz des Abs. 2 ergibt sich, daß jene Aufgaben, die die Gemeindeordnung dem Bürgermeister ausdrücklich zuweist, durch einfaches Gesetz nicht anderen Gemeindeorganen übertragen werden können. Im Zusammenhalt mit § 25 Abs. 2 können dem Bürgermeister weitere, in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich anderen Gemeindeorganen zugewiesene Aufgaben durch einfaches Gesetz nur dann übertragen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Angelegenheit vom Bürgermeister zweckmäßiger, rascher und einfacher erledigt werden kann. Abs. 4 und 5 entspricht der geltenden Rechtslage, die eine Referatsaufteilung und damit eine Aufwertung der Vorstandsmitglieder ermöglichen. Die Übertragung von Zuständigkeiten an Vorstandsmitglieder kann nur mittels Rechtsverordnung des Bürgermeisters erfolgen.