Zu § 27:
Die Bestimmung des Abs. 1 1. Satz erklärt den Bürgermeister zum gesetzlichen Vertreter der Gemeinde. Zum Aufgabenbereich des Bürgermeisters gehört demnach insbesondere auch die Vertretung der Gemeinde als Partei vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. Die Aufzählung aller Aufgaben, die dem Bürgermeister obliegen, erscheint unmöglich, zumal für den Gesetzgeber gar nicht voraussehbar ist, vor welche konkrete Aufgaben die rasche technische und wirtschaftliche Entwicklung einen Bürgermeister schon in naher Zukunft stellen wird.