Diese Bestimmung sieht drei Fälle eines Amtsenthebungsverfahrens vor:

  • für den von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählten Bürgermeister durch Volksabstimmung (Abs. 1 und 2)
  • für den vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeister durch ein Misstrauensvotum (Abs. 3)
  • für ein (vom Bürgermeister verschiedenes) Mitglied des Gemeindevorstandes ebenfalls durch Misstrauensvotum (Abs. 4).