Wenngleich "das Recht der Volksabstimmung" (§ 92 Abs. 1 GemWO) darin besteht, dass die Gemeindemitglieder zu entscheiden haben, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll, kann dieses Recht doch erst dann verwirklicht werden, wenn
Die im § 26 Abs. 5 ausgesprochene Verpflichtung, den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, verbietet es dem Bürgermeister, von der ihm grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, jeden Tagesordnungspunkt (ausgenommen die in § 38 Abs. 1 genannten Fälle) vor Beginn der Sitzung abzusetzen, Gebrauch zu machen. Das Verfahren zur Durchführung der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss den in der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung geforderten Bedingungen entsprechen (ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung, Antragstellung, Beschlusserfordernisse, ordnungsgemäß durchgeführtes Wahlverfahren). Im Falle einer gesetzwidrigen Vorgangsweise ist jedoch zu unterscheiden, in welchem Stadium des Verfahrens eine Rechtswidrigkeit erblickt wird:
Die Sitzung des Gemeinderates, in der der Tagesordnungspunkt "Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters" behandelt werden soll, ist vom Bürgermeister einzuberufen. Er eröffnet die Sitzung und führt sie solange, bis dieser Tagesordnungspunkt zur Behandlung gelangt. Während der Beratung und Beschlussfassung hat er jedoch den Vorsitz an den Vizebürgermeister zu übergeben (§ 26 Abs. 5 und § 92 Abs. 3 GemWO). Der Bürgermeister darf jedoch an der Abstimmung teilnehmen, da eine Befangenheit kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 Abs. 5 Z 3 wegen des politischen Charakters dieser Entscheidung ausgeschlossen ist. |
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