Wenngleich "das Recht der Volksabstimmung" (§ 92 Abs. 1 GemWO) darin besteht, dass die Gemeindemitglieder zu entscheiden haben, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll, kann dieses Recht doch erst dann verwirklicht werden, wenn

  • ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung gestellt wird, der von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein muss,
  • der Antrag eine Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat erhält,
  • an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilnehmen, und schließlich
  • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet.

Die im § 26 Abs. 5 ausgesprochene Verpflichtung, den Antrag in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, verbietet es dem Bürgermeister, von der ihm grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, jeden Tagesordnungspunkt (ausgenommen die in § 38 Abs. 1 genannten Fälle) vor Beginn der Sitzung abzusetzen, Gebrauch zu machen.

Das Verfahren zur Durchführung der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss den in der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung geforderten Bedingungen entsprechen (ordnungsgemäße Einberufung der Gemeinderatssitzung, Antragstellung, Beschlusserfordernisse, ordnungsgemäß durchgeführtes Wahlverfahren). Im Falle einer gesetzwidrigen Vorgangsweise ist jedoch zu unterscheiden, in welchem Stadium des Verfahrens eine Rechtswidrigkeit erblickt wird:

  • widerspricht das Verfahren (Administrativverfahren) den in der Gemeindeordnung normierten Bedingungen (beispielsweise wegen Verletzung der notwendigen Beschlusserfordernisse), dann kann dieser Beschluss von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 90 aufgehoben werden; in weiterer Folge kann diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden;
  • liegt jedoch die Rechtswidrigkeit im Bereich des Abstimmungsverfahrens, dann kann dieses gemäß § 103 GemWO angefochten werden und sodann in weiterer Folge - nach Beendigung des Wahlverfahrens - beim Verfassungsgerichtshof (§ 68 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (VfGH Slg 12460); da aber i. S. des § 68 Abs. 1 VfGH-Gesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, ist eine Wahlanfechtung erst binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides (also der Landeswahlbehörde) zulässig. Hingegen kann der Verfassungsgerichtshof nicht auf Grund einer gemäß Artikel 144 B-VG erhobenen Beschwerde angerufen werden (VfGH Slg 8973/1980, 9093/1981, 9161/1981, 12532/1990).

Die Sitzung des Gemeinderates, in der der Tagesordnungspunkt "Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters" behandelt werden soll, ist vom Bürgermeister einzuberufen. Er eröffnet die Sitzung und führt sie solange, bis dieser Tagesordnungspunkt zur Behandlung gelangt. Während der Beratung und Beschlussfassung hat er jedoch den Vorsitz an den Vizebürgermeister zu übergeben (§ 26 Abs. 5 und § 92 Abs. 3 GemWO). Der Bürgermeister darf jedoch an der Abstimmung teilnehmen, da eine Befangenheit kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 Abs. 5 Z 3 wegen des politischen Charakters dieser Entscheidung ausgeschlossen ist.