Das kundgemachte Abstimmungsergebnis hat der Vizebürgermeister der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Der Vizebürgermeister hat nunmehr gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz die Gemeindegeschäfte bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters zu führen. Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen eine Neuwahl auszuschreiben, es sei denn, dass der Zeitpunkt der Absetzung des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag (§ 3 Abs. 2 Z. 1 GemWO) liegt; diesfalls ist der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. |
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